Die Satzung des Gesundheitsnetz Hegau e.V.

§ 1 Name, Sitz 

Der Verein führt den Namen Gesundheitsnetz Hegau e. V. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Singen mit diesem Namen unter der Nummer VR 738 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Singen.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins sind die Förderung der heilberuflichen Kooperation, die Verbesserung der Patientenversorgung, die Pflege der Kollegialität unter allen Angehörigen der Heilberufe, die Förderung der Forschung und Fortbildung im ambulanten Bereich, die Gründung, Betreibung und Unterstützung von im Gesundheitswesen tätigen Organisationen, die Organisation und Durchführung von Fortbildungs- und Mitgliederkulturveranstaltungen sowie Öffentlichkeitsarbeit im gesundheitspolitischen Bereich.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Vereinsmitglied kann werden, wer in medizinischen Heil- und Hilfsberufen selbständig oder angestellt arbeitet und wer als Ruheständler in diesen Berufen gearbeitet hat.

(2) Fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht können natürliche Personen werden, die dem Vereinszweck nach § 2 zustimmen.

(3) Gastmitglieder sind Interessenten an einer ordentlichen Mitgliedschaft für einen Zeitraum von 6 Monaten. Sie zahlen keinen Beitrag und sind nicht stimmberechtigt.

(4) Über die Aufnahme als ordentliches, förderndes oder Gastmitglied entscheidet nach Antrag der Vorstand. Bei Ablehnung kann der Interessent einen Antrag in der Mitgliederversammlung stellen, die dann endgültig entscheidet.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austritt oder Ausschluss oder Tod.

(1) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, die mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende beim Vorstandsvorsitzenden eingegangen sein muss.

(2) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von sechs Monaten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Von den ordentlichen und fördernden Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und die Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

(2) In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen durch einfachen Brief oder durch elektronische Post mit Bestätigung der Übermittlung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

(6) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.

(7) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(8) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(9) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist dieser auch verhindert, wählt die Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied als Versammlungsleiter.

(10) Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

(11) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(12) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(13) Änderungen des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. In diesen Fällen ist eine geheime Abstimmung erforderlich.

(14) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll unter Angabe des Ortes und der Zeit anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, der gleichzeitig das Amt des Kassenwarts ausübt sowie dem Schriftführer und bis zu zwei Beisitzern.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der 2.Vorsitzende sind alleinvertretungsbefugt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

(4) Mindestens acht mal im Jahr finden Vorstandssitzungen statt, zu denen alle Mitglieder zugelassen, bei Beschlüssen jedoch nicht abstimmungsberechtigt sind. Der Vorstand kann Interessenten an einer Mitgliedschaft sowie externe Diskussionsteilnehmer zu diesen Sitzungen einladen.

(5) Der Ablauf von Vorstandssitzungen sowie Vorstandsbeschlüsse sind vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes zu protokollieren.

§ 9 Kassenprüfung 

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer.

(2) Die Kassenprüfung hat einmal jährlich zu erfolgen. Der schriftliche Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins wird das Vereinsvermögen anteilig auf alle Mitglieder verteilt.

(Stand: April 2017)